AGB
der ArcenAurea GbR
Stand: 01.11.2025
von ArcenAurea (Geschäftsname)
Hilgeland Zuch GbR
Stand: 01.12.2025
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Recruiting-, Beratungs- und Performance-Dienstleistungen der Hilgeland Zuch GbR („Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Auftraggeber“).
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich in Schriftform zu.
(3) Diese AGB sind Bestandteil jedes zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags.
§2 Definitionen
Die folgenden Begriffe werden wie folgt verwendet:
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Kontingent: Nutzungseinheit bestehend aus 30 aktiven Kampagnentagen.
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Aktiver Kampagnentag: Ein Tag, an dem eine Kampagne technisch aktiviert ist, auch wenn sie aufgrund fehlender Budgets oder Freigaben nicht ausgespielt werden kann.
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Setup-Phase: Ca. 7–14 Tage umfassende Vorbereitungszeit vor Aktivierung des ersten Kontingents (Analyse, technische Einrichtung, Creatives, Freigaben). Die Setup-Phase beginnt nach Vertragsschluss und dauert i.d.R. 7–14 Tage; Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern die Setup-Phase entsprechend.
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Qualifizierte Bewerbung: Eine Bewerbung, die die gemeinsam definierten Mindestanforderungen erfüllt.
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Stellenklassen A/B/C: Erwartungshorizonte bezüglich Kampagnendauer je nach Komplexität der Position.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Recruiting- und Performance-Dienstleistungen auf Basis eines Kontingentmodells.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keinen konkreten Erfolg im Sinne eines Werkvertrags, sondern eine Dienstleistung gemäß § 611 BGB.
(3) Die operative Ausgestaltung der Maßnahmen (Plattformwahl, Targeting, Kampagnenstrategie, Kreativkonzept, Taktung, Subunternehmer) liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
(4) Es werden ausdrücklich keine Mindestreichweiten, Klickzahlen, Conversion-Raten, Bewerbervolumen oder sonstige Leistungskennzahlen garantiert. Die Ergebnisse digitaler Recruiting-Maßnahmen hängen von Marktdynamiken, Werbebudgets, Plattformalgorithmen und Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
§4 Kontingentnutzung & Aktivierung
(1) Kontingente können vom Auftraggeber jederzeit während eines laufenden Vertrags aktiviert werden sobald die Setup-Phase (7-14 Tage) abgeschlossen ist.
(2) Die Setup-Phase verbraucht keine Kontingente.
(3) Ein Kontingent beginnt erst mit Aktivierung der Kampagne.
(4) Ein Kontingent endet, wenn 30 aktive Tage durchlaufen wurden oder das Kampagnenziel vorzeitig erreicht ist. Das Kampagnenziel ist die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer vermittelten/übergebenen Kandidaten für die definierte Stelle.
(5) Mehrere Kontingente können parallel genutzt werden.
(6) Eine Pausierung aktiver Kontingente ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
(7) Während einer genehmigten Pausierung ruht die Zählung aktiver Kampagnentage. Eine Pausierung ist maximal für einen Zeitraum von 30 Tagen möglich. Nach Ablauf dieser Frist gelten Kontingente automatisch als fortgeführt. Eine Pause führt nicht zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit oder des Aktivierungszeitraums.
(8) Kontingente müssen innerhalb der Vertragslaufzeit aktiviert werden.
(9) Nicht aktivierte Kontingente verfallen mit Ablauf der Vertragslaufzeit ersatzlos.
(10) Aktivierte Kontingente dürfen über das Vertragsende hinaus weiterlaufen, bis die 30 aktiven Tage verbraucht sind.
(11) Der Auftraggeber hat während des Weiterlaufs alle Zugänge, Freigaben und Budgets weiterhin uneingeschränkt bereitzustellen.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:
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sämtliche Informationen, Logos, Freigaben, technischen Zugänge und Sichten rechtzeitig bereitzustellen,
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notwendige Werbebudgets vollständig und rechtzeitig in eigenen Werbekonten verfügbar zu halten,
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innerhalb von 48 Stunden Rückmeldung zu eingereichten Bewerbern zu geben,
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während laufender Kontingente alle notwendigen Zugänge auch über das Vertragsende hinaus bereitzustellen.
Ein unzureichendes oder verspätet bereitgestelltes Werbebudget kann Reichweiten, Bewerbervolumen und Kampagnenergebnisse erheblich beeinträchtigen. Das Risiko hierfür trägt ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt dafür keine Haftung und keine Garantie.
Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, gelten Kontingente dennoch als aktiviert, wenn die Verzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist, und laufen weiter. Zudem besteht bei einer nicht erfüllten Mitwirkungspflicht kein Anspruch auf das Garantieversprechen aus §8.
§6 Unveränderlichkeit der Stelle / Bindung eines Kontingents
(1) Ein aktiviertes Kontingent ist fest einer spezifischen Stelle zugeordnet.
(2) Ein Wechsel des Stellenprofils nach Aktivierung eines Kontingents ist ausgeschlossen.
(3) Ein gewünschter Stellenwechsel gilt als neuer Auftrag und erfordert die Aktivierung neuer Kontingente.
(4) Wesentliche Änderungen an Gehalt, Anforderungen, Qualifikationen oder Rahmenbedingungen gelten als neues Stellenprofil.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bestehende Kampagnen-Aktivitäten an geänderte Profildetails anzupassen.
§7 Erwartungshorizonte (Stellenklassen)
Die Parteien erkennen an, dass unterschiedliche Stellenarten typischerweise unterschiedliche Kampagnenlaufzeiten erfordern:
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Klasse A (Facharbeiter ohne Spezialisierung): ca. 45 Tage
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Klasse B (qualifizierte Fachkräfte): ca. 60 Tage
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Klasse C (Spezialisten, Meister, Leitung): ca. 80 Tage
Diese Angaben dienen der Erwartungssteuerung und stellen keine Garantie dar.
§8 Einstellungsgarantie
(1) Die Einstellungsgarantie tritt für eine Stelle in Kraft, sobald mindestens drei (3) Kontingente innerhalb der Vertragslaufzeit für diese Position aktiviert wurden.
(2) Der Auftragnehmer garantiert dann unbegrenzt qualifizierte Bewerbungen bis zur ersten Einstellung.
(3) Reichen die ursprünglichen Kontingente nicht aus, stellt der Auftragnehmer kostenfreie Zusatzkontingente für die definierte Stelle bereit.
(4) Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
(5) Ausgeschlossen ist die Garantie insbesondere bei:
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unrealistischen Gehaltsangeboten oder Anforderungen
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nachträglich veränderten Stellenprofilen
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fehlendem Budget oder fehlenden Zugängen
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nicht fristgerechtem Bewerberfeedback
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objektiv unbesetzbaren Stellen
(6) Die Garantie begründet keinen werkvertraglichen Erfolg; der Auftragnehmer schuldet nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags.
§9 Freigabefiktion
Erfolgt innerhalb von 3 Werktagen keine Rückmeldung des Auftraggebers zu vorgeschlagenen Werbemitteln, Texten, Creatives, Zielgruppen, technischen Anpassungen oder anderen notwendigen Freigaben, gelten diese als genehmigt.
§10 Technische Einschränkungen von Drittplattformen
Der Auftragnehmer haftet nicht für technische Störungen, Einschränkungen, Sperrungen oder Ausfälle von Drittplattformen wie Meta (Facebook/Instagram), LinkedIn, Google oder anderen Werbenetzwerken.
Solche Ereignisse verlängern Kampagnen nicht und begründen keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Rückerstattungen.
§11 Rechte an Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an erstellten Werbemitteln.
Methoden, Prozesse, Vorlagen, Know-how und interne Strukturen verbleiben vollständig beim Auftragnehmer.
§12 Subunternehmer
Der Auftragnehmer darf Subunternehmer einsetzen, bleibt jedoch für deren datenschutzkonforme Verarbeitung verantwortlich.
§13 Datenschutz & AVV
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(2) Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher (Controller) für die Verarbeitung der Bewerber-, Interessenten- und Nutzungsdaten. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungen Tracking-Technologien (z. B. Meta-Pixel, LinkedIn Insight Tag, Conversion-Tracking, vergleichbare Tags/Pixel) technisch einbindet, konfiguriert oder betreibt, erfolgt dies ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber entscheidet über Einsatz, Zweck, Parameter und rechtliche Grundlage der Tracking-Technologien.
(4) Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die Einbindung und Nutzung der Tracking-Technologien rechtmäßig erfolgt, insbesondere dass
a) erforderliche Einwilligungen der Nutzer/Websitebesucher (Consent/Cookie-Banner bzw. Consent-Management) wirksam eingeholt und dokumentiert werden,
b) die Datenschutzhinweise/Datenschutzerklärung sowie ggf. weitere Rechtstexte die eingesetzten Tracking-Technologien vollständig und zutreffend beschreiben,
c) erforderliche vertragliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Plattformanbietern abgeschlossen werden (z. B. Nutzungsbedingungen, ggf. Zusatzvereinbarungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit),
d) der Auftragnehmer die zur technischen Umsetzung erforderlichen Informationen, Accounts, Zugänge und Freigaben rechtzeitig erhält.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Tracking-Technologien oder die Wirksamkeit von Einwilligungen/Consent-Setups zu prüfen und erbringt insoweit keine Rechtsberatung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tracking-Technologien bis zur Bestätigung des Auftraggebers in Textform (z. B. E-Mail), dass die Voraussetzungen nach Abs. (4) erfüllt sind, nicht zu aktivieren oder zu deaktivieren. Hieraus entstehende Einschränkungen bei Messbarkeit/Optimierung begründen keinen Mangel und keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Rückerstattung.
(6) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter sowie von angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten nach Abs. (4) verletzt hat; dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Verstoß zu vertreten hat.
§14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die insgesamt vom Auftraggeber gezahlte Vergütung.
(4) Keine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Plattform-Ausfälle.
(5) Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§15 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen sensiblen Informationen. Die Verpflichtung gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist Sitz der Firma Hilgeland Zuch GbR, sofern gesetzlich zulässig.
(3) Der Auftragnehmer schuldet keine Exklusivität hinsichtlich Branche, Region, Wettbewerbern oder Stellenarten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, parallel für weitere Auftraggeber in derselben Branche oder Region tätig zu sein.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

